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   BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94   

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BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94 (https://dejure.org/1995,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.1995 - 8 C 3.94 (https://dejure.org/1995,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 1995 - 8 C 3.94 (https://dejure.org/1995,1889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid - Öffentlich geförderte Wohnung - Freiwillige vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Baudarlehen - Nachwirkungsfrist - Bauherrenwohnung - Mietwohnung - Selbstbenutzungsgenehmigung - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietwohnung; Bauherrenwohnung; vorzeitige Rückzahlung öffentlicher Mittel; Fehlbelegungsabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 119
  • NJW 1996, 273
  • NVwZ 1996, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Inhaber der Bauherrenwohnung in einem von ihnen unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel geschaffenen Wohngebäude mit vier oder mehr Wohnungen konnten deshalb auch in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung der ihnen gewährten öffentlichen Mittel nicht mehr zur Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden (entgegen BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86 - BVerfGE 78, 249 [279 ff.]).«.

    Im Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86 - (BVerfGE 78, 249 [279 ff. ]) ausgeführt: Auch der Bauherr, der vier oder mehr öffentlich geförderte Wohnungen geschaffen habe, von denen er eine als sog. Bauherrenwohnung selbst bewohne, sei zur Fehlbelegungsabgabe heranzuziehen, obwohl er die Selbstbenutzungsgenehmigung unabhängig von der sonst für den Bezug öffentlich geförderter Wohnungen geltenden Einkommensgrenze beanspruchen könne.

    Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das er durch die Bindung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 (aaO.) für vorgegeben und auch für zutreffend hält.

    Der gegenteiligen Annahme des angefochtenen Urteils im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 (aaO.) vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten.

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Dessen Entscheidung - die Entscheidungsformel (vgl. BVerfGE 69, 92 [103]) - hat zwar gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 11 S. 1 BVerfGG Gesetzeskraft, soweit das Bundesverfassungsgericht § 1 AFWoG für gültig erklärt hat (vgl. BVerfGE 40, 88 [93]; 65, 179 [181]; 70, 242 [249]).

    Die sich aus ihrem Tenor und den tragenden Gründen ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung müssen von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden (vgl. BVerfGE 40, 88 [93] m.weit.Nachw.; 72, 119 [121]).

    Die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze ist Sache der sachnäheren Fachgerichte" (vgl. BVerfGE 40, 88 [94]).

    Hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer "verfassungskonformen Auslegung" einfachen Rechts andere an sich mögliche Interpretationen der Norm als mit dem Grundgesetz unvereinbar bezeichnet, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmöglichkeiten für verfassungsgemäß halten (vgl. BVerfGE 40, 88 [94]).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Dessen Entscheidung - die Entscheidungsformel (vgl. BVerfGE 69, 92 [103]) - hat zwar gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 11 S. 1 BVerfGG Gesetzeskraft, soweit das Bundesverfassungsgericht § 1 AFWoG für gültig erklärt hat (vgl. BVerfGE 40, 88 [93]; 65, 179 [181]; 70, 242 [249]).

    Die Gültigkeit des Gesetzes steht danach mit Wirkung für und gegen alle fest (vgl. BVerfGE 69, 92 [103]).

    Die Grenzen sowohl der Gesetzeskraft als auch der Bindungswirkung bestimmen sich jedoch nach dem Inhalt der Entscheidung (vgl. BVerfGE 69, 92 [103]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode durch die zuständigen Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit am Maßstab des einfachen Rechts zu überprüfen (BVerfGE 18, 85 [92]; 82, 6 [11]; 82, 6 [17]).

    Welcher von zwei (vertretbaren) Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden; dies obliegt vielmehr allein den fachlich zuständigen Gerichten (BVerfGE 18, 85 [92 f. ]; 21, 209 [216]; 53, 207 [211]).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode durch die zuständigen Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit am Maßstab des einfachen Rechts zu überprüfen (BVerfGE 18, 85 [92]; 82, 6 [11]; 82, 6 [17]).

    Bedient sich das Fachgericht herkömmlicher Auslegungsmethoden, ist dagegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (BVerfGE 11, 126 [130]; 82, 6 [11]).

  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 111.84

    Wohnungsbindung - Bauherrenprivileg - Selbstnutzung

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Allerdings ist der Anspruch des Bauherrn von mindestens vier öffentlich geförderten Wohnungen auf Genehmigung der Selbstbenutzung einer dieser Wohnungen (Bauherrenprivileg) unvererblich (vgl. Urteil vom 13. Februar 1987 - BVerwG 8 C 111.84 - Buchholz 454.32 § 6 WoBindG Nr. 1 S. 1 ff.).

    Ungeachtet des höchstpersönlichen Charakters des Anspruchs auf Erteilung der Selbstbenutzungsgenehmigung geht jedoch das bereits ausgeübte Selbstbenutzungsrecht des Bauherrn nach dem Bezug seiner Bauherrenwohnung entsprechend § 4 Abs. 7 WoBindG beim Tode des Selbstbenutzungsberechtigten auf seine hausstandszugehörigen Familienangehörigen, die aufgrund der Sondererbfolge des § 569 a Abs. 2 BGB in ein Mietverhältnis eingetreten wären, und beim Auszug des Selbstbenutzungsberechtigten auch auf seinen Ehegatten über (vgl. Urteil vom 13. Februar 1987, aaO. S. 3).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Im übrigen sind aber Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Vorschriften des einfachen Rechts allein den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten anvertraut und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit es sich nicht um Auslegungsfehler handelt, die ihrerseits die Verfassung, namentlich Grundrechte, verletzen (vgl. etwa BVerfGE 73, 206 [260] m.weit.Nachw.; 74, 102 [127] m.weit.Nachw.; 80, 286 [296]; 82, 209 [231]; 85, 36 [64]; stRspr).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Dem Bundesverfassungsgericht kommt namentlich weder die Aufgabe noch die Befugnis zu, einfachgesetzliche Vorschriften aus nichtverfassungsrechtlichen Erwägungen abweichend von der Auffassung eines obersten Bundesgerichts bindend auszulegen (vgl. BVerfGE 72, 155 [170]).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Im übrigen sind aber Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Vorschriften des einfachen Rechts allein den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten anvertraut und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit es sich nicht um Auslegungsfehler handelt, die ihrerseits die Verfassung, namentlich Grundrechte, verletzen (vgl. etwa BVerfGE 73, 206 [260] m.weit.Nachw.; 74, 102 [127] m.weit.Nachw.; 80, 286 [296]; 82, 209 [231]; 85, 36 [64]; stRspr).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
    Im übrigen sind aber Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Vorschriften des einfachen Rechts allein den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten anvertraut und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit es sich nicht um Auslegungsfehler handelt, die ihrerseits die Verfassung, namentlich Grundrechte, verletzen (vgl. etwa BVerfGE 73, 206 [260] m.weit.Nachw.; 74, 102 [127] m.weit.Nachw.; 80, 286 [296]; 82, 209 [231]; 85, 36 [64]; stRspr).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

  • BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Widerruf der Anerkennung - Mietwohnung - Gewerbliche

  • OVG Berlin, 28.01.1998 - 6 S 162.97

    Anspruch aussereuropäischer Ausländer auf Hilfe zum Lebensunterhalt; Hilfe zum

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  • BVerwG, 29.07.1997 - 8 B 155.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. August 1995 - BVerwG 8 C 3.94 - (Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 11 S. 1 ) dargelegt, daß auch derjenige, der - wie der Kläger - in einem Gebäude mit vier oder mehr öffentlich geförderten Wohnungen eine dieser Wohnungen als sogenannte Bauherrenwohnung mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst bewohnt, unter den weiteren in § 1 Abs. 1 AFWoG bezeichneten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, weil er Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist, den nach § 1 Abs. 1 AFWoG die Abgabepflicht trifft.
  • BVerwG, 16.07.1996 - 8 B 131.96

    Inanspruchnahme des Bauherrenprivilegs durch eine juristische Person - Leistung

    Daß auch derjenige, der in einem Gebäude mit vier oder mehr öffentlich geförderten Wohnungen eine dieser Wohnungen als sogenannte Bauherrenwohnung mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst bewohnt, unter den weiteren in § 1 Abs. 1 AFWoG bezeichneten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, weil er Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist, den nach § 1 Abs. 1 AFWoG die Abgabepflicht trifft, hat der beschließende Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. August 1995 - BVerwG 8 C 3.94 - ausgeführt.
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